Viele Menschen sind immer noch Mitglied einer Kirche, obschon sie innerlich schon längst auf Distanz gegangen sind. Manchmal gibt ein persönliches Erlebnis den Ausschlag, die Konsequenzen zu ziehen, manchmal eine gute Gelegenheit.
Jede Person hat das – von der Verfassung geschützte – Recht, jederzeit mit sofortiger Wirkung aus der Kirche auszutreten!
Generelles
Austritt via Umzug: Durch die Abmeldung auf der Gemeindeverwaltung verlassen Sie auch die entsprechende Kirchgemeinde. Wenn Sie bei der Neuanmeldung in der neuen Wohngemeinde die Frage nach der Kirchenmitgliedschaft auf dem Anmeldeformular mit konfessionsfrei o. ä. bezeichnen, werden Sie dort nicht mehr als Kirchenmitglied registriert und keine Kirchensteuer mehr bezahlen.
Achtung: Dieser so genannte “stille Kirchenaustritt” ist mit Inkraftsetzung des Registerharmonisierungsgesetzes per 1.1.2008 beim Inlandumzug praktisch verunmöglicht. Darin werden die Kantone verpflichtet dafür zu sorgen, dass u. a. die “Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft” wie alle anderen minimalen Registerdaten beim Umzug an die neue Wohngemeinde weitergemeldet werden.
Sofortiger Austritt per eingeschriebenen Brief an die zuständige Kirchgemeinde (Kopie an die Steuerbehörde der Wohngemeinde empfiehlt sich).
Wir bieten Ihnen einen Standardbrief an. Jede erwachsene Person kann damit für sich und allfällige minderjährige Kinder per sofort den Austritt erklären. In einigen Kantonen bestehen Fristen oder z.B. die Vorgabe einer beglaubigten Unterschrift (Kanton SG: Ref. Kirche Art. 24 Kirchenordnung, Kath. Kirche Art. 6 Kirchenverfassung). Diese werden von Austrittswilligen als Schikanen empfunden, wurden vom Bundesgericht jedoch – zur Vorbeugung gegen übereilte Entscheidungen – explizit zugelassen.
Wichtig für Sie: Auch bei der Vorgabe einer Bedenkfrist ist der Austritt rückwirkend per Erklärungsdatum gültig.
Austrittsschreiben
In den untenstehenden Standardschreiben sind sämtliche nötigen Angaben für den Kirchenaustritt vorgesehen. Wenn Sie Ort und Datum Ihrer Taufe nicht kennen, schreiben Sie “unbekannt” auf die betreffende Zeile und kreuzen Sie an “Ich verzichte auf den Eintrag im Taufregister”. Die Angabe ist nicht wirklich nötig für den Austritt, sie ermöglicht lediglich einen Vermerk in den kirchlichen Taufregistern.
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